RS Vwgh 2003/12/18 2001/08/0204

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §8;
GewO 1994 §2 Abs13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0205

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 13 GewO 1994 statuiert ausnahmsweise eine Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers, die nicht auf § 8 ArbVG und damit auf einem "formellen" Mitgliedschaftsverhältnis zu einem an einem Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband (oder auf einem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang) beruht (Hinweis Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anm. 16 zu § 8 ArbVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001080204.X03

Im RIS seit

16.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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