RS Vwgh 2003/12/18 2002/08/0107

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448 Abs4;
ASVG §449 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0134 E 18. Dezember 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Ist ein solcher Beschluss hingegen rechtswidrig, dann ist er ohne Bedachtnahme auf Fragen der Zweckmäßigkeit schon aus diesem Grund aufsichtsbehördlich zu beheben (Hinweis E 5.10.1966, Zl. 1091/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080107.X03

Im RIS seit

29.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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