RS Vwgh 2003/12/18 2001/06/0032

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

An die Behörde gerichtete Erinnerungen oder das an sie gerichtete Ersuchen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzukommen, oder - wie im vorliegenden Fall - abzuklären, wie sich bestimmte Umstände (hier insbesondere: das Bestehen eines WC-Fensters) auf die geschlossene Bauweise, also auf die Zulässigkeit des Anbauens auswirken, stellen keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts und damit keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dar (vgl. E vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, und die von Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, unter E. 29 ff, insb. E. 58, zu § 42 AVG dargestellte Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060032.X03

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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