RS Vwgh 2003/12/18 2003/08/0256

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;
VwGG §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat in B 8. Juli 1980, 1563/80, VwSlg 10205 A/1980, den zunächst für die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG aus § 69 AVG übernommenen Grundsatz der Behauptungs- und Beweislast der antragstellenden Partei für die Rechtzeitigkeit des Antrages auch auf den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG für anwendbar erklärt. Die Partei hat daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 69 AVG, E 64), sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 65; ebenso im Ergebnis das einen Wiedereinsetzungsantrag betreffende E 30. Juli 1992, Zl. 91/17/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080256.X01

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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