RS Vwgh 2003/12/18 2000/12/0273

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs3 idF 1996/048;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z2 idF 1996/048;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 1996/201 impl;
UFG Wr 1967;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0489 E 17. August 2000 RS 1 (hier betreffend § 4 Abs. 4 Z 2 Wr PensionsO 1995 und Versehrtenrente nach Wr UFG 1967)

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 4 Z 2 PG stellt nicht auf den Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG, sondern auf das GEBÜHREN einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der VwGH im E 29.9.1999, 99/12/0132, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde (des Gerichtes im Leistungsstreit) vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120273.X02

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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