RS Vfgh 2007/3/5 B1694/06

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §68 Abs2
WehrG 2001 §24
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die von Amts wegen erfolgteAufhebung eines Einberufungsbefehls mangels Beschwer; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der von der belangten Behörde erlassene Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß §68 Abs2 AVG und §24 Abs1 WehrG 2001 von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid hat keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Einschreiters, sodass er auch nicht durch ihn belastet sein kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde mit (gesondertem) Bescheid neuerlich einen Einberufungsbefehl erlassen hat, gegen den ebenfalls eine (zu B1689/06 protokollierte) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1694/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2007 B 1694/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Militärrecht, Einberufungsbefehl,Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1694.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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