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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beschwerdelegitimation der Ärztekammer in Verfahren betreffend die Genehmigung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers handelt es sich um eine nach Art. 131 Abs. 2 B-VG (Hinweis E 26.6.1993, 92/11/0010). Zu einer Beschwerdeführung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG bedarf es jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung(Hinweis E 19.2.1986, 85/09/0235). Aus § 11 Vlbg SpitalG 1990 ergibt sich, dass die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Veränderungen einer Bewilligung bedürfen, wobei auf dieses Bewilligungsverfahren gemäß § 11 Abs. 3 die Vorschriften der §§ 9 und 10 Vlbg SpitalG 1990 sinngemäß anzuwenden sind, im Falle der Veränderung der Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt daher die Regelungen des § 10 Vlbg SpitalG 1990. Im Betriebsbewilligungsverfahren nach § 10 Vlbg SpitalG 1990 käme eine Beschwerde der Ärztekammer aber nur dann in Frage, wenn hiefür die gesetzliche Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung an den VwGH vorgesehen wäre. Da dies nicht der Fall ist, fehlt der Ärztekammer im Beschwerdefall, welchem eine Veränderung einer spitalbehördlichen Bewilligung zum Betrieb eines Ambulatoriums einer Krankenversicherungsanstalt zu Grunde liegt, die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110073.X01Im RIS seit
01.03.2004