RS Vwgh 2003/12/19 2001/11/0018

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Veröffentlicht am 19.12.2003
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §338 Abs2;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs3;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4;
SpitalG Vlbg 1990 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0014 E 19. Dezember 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bedarfsprüfung iSd § 9 Vlbg SpitalG 1990 ist auf den Existenzschutz der im Gesetz genannten, im Rahmen des Versorgungsauftrages der gesetzlichen Sozialversicherung tätigen Personen und Einrichtungen gerichtet. Das sind im hier interessierenden Umfang die niedergelassenen Kassenvertragsärzte, die kasseneigenen Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen und bei Zahnambulatorien auch die niedergelassenen Dentisten mit Kassenvertrag (Hinweis E vom 25.2.2003, 2000/11/0301). Die Besonderheit des Beschwerdefalles liegt jedoch darin, dass infolge eines bereits seit nahezu zwei Jahrzehnten bestehenden vertragslosen Zustandes im Einzugsgebiet keine niedergelassenen Kassenvertragsärzte und niedergelassenen Dentisten mit Kassenvertrag vorhanden sind. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1997, B 2487/95, die Bedarfsregelung des § 9 Abs. 4 Vlbg SpitalG 1990 auch bei Nichtvorliegen eines Gesamtvertrages für verfassungskonform angesehen. Auch im Falle eines - wie im Beschwerdefall vorliegenden - vertragslosen Zustandes können nach Ansicht des VfGH die Parameter für die notwendige Abwägung und Gewichtung der in der Judikatur des VwGH aufgezeigten Kriterien bei Ermittlung des Bedarfs iSd § 9 Abs. 4 Vlbg SpitalG 1990 sinngemäß herangezogen werden. Entscheidende Bedeutung komme in diesem Fall aber auch den Gründen zu, aus denen die nach § 338 Abs. 2 ASVG von den Sozialversicherungsträgern zu entfaltenden Bemühungen um einen neuen Gesamtvertrag scheitern, wie auch dem Umstand, dass die potentiellen Vertragspartner bei den Vertragsverhandlungen ihre Position möglicherweise in unsachlicher Weise ausnutzen wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110018.X03

Im RIS seit

02.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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