RS Vwgh 2003/12/19 2003/02/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Beachte

Besprechung in: ZVR 2005/02, 40-42;

Rechtssatz

Das Kraftfahrzeug wurde auf dem asphaltierten "Weg" (samt platzartiger Erweiterung) nächst einem Denkmal abgestellt. Diese Asphaltfläche liegt zwar zwischen zwei Grünflächen, dient aber nach seiner Lage dazu, um Fußgängern eine Verbindung auf kürzestem Weg zwischen dem Eingang zu einem Gebäude über einen Platz Richtung Park zu ermöglichen. Es handelt sich daher um eine Landfläche, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr dient, somit um eine Straße iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960. Dass dazu als Nebenzweck allenfalls ein Erholungszweck in einer Grünanlage tritt, ändert daran nichts. Der Umstand, dass im Bereich eines Gehsteiges Bäume gepflanzt und Bänke aufgestellt wurden, weshalb von einer "Parkanlage" gesprochen wird, nimmt dieser Verkehrsfläche nicht die Qualifikation eines Gehsteiges iSd StVO 1960 (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020090.X03

Im RIS seit

10.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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