RS Vwgh 2003/12/22 2001/10/0221

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0157 E 16. März 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Wird das öffentliche Interesse iSd § 17 Abs 2 ForstG bejaht, so folgt daraus nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100221.X01

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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