Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 155/24d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO vom 18. September 2024, GZ 36 Hv 155/24d-21.3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 155/24d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO vom 18. September 2024, GZ 36 Hv 155/24d-21.3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 36 Hv 155/24d des Landesgerichts Wiener Neustadt verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 18. Dezember 2024 gefasste Beschluss insoweit, als damit vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. September 2024, GZ 48 Hv 81/24k-26.3, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.In der Strafsache AZ 36 Hv 155/24d des Landesgerichts Wiener Neustadt verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 18. Dezember 2024 gefasste Beschluss insoweit, als damit vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. September 2024, GZ 48 Hv 81/24k-26.3, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
[1] * W* wurde mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. September 2024, GZ 48 Hv 81/24k-26.3, mehrerer Vergehen schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[2] Mit weiterem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Dezember 2024, GZ 36 Hv 155/24d-21.3, wurde W* wegen einer am 24. August 2024 begangenen Tat der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 [erster Fall] StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. [2] Mit weiterem, in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraph 270, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Dezember 2024, GZ 36 Hv 155/24d-21.3, wurde W* wegen einer am 24. August 2024 begangenen Tat der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, [erster Fall] StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
[3] Zugleich fasste die Einzelrichterin – soweit hier von Bedeutung – gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. September 2024, GZ 48 Hv 81/24k-26.3, gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre (US 2). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. [3] Zugleich fasste die Einzelrichterin – soweit hier von Bedeutung – gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. September 2024, GZ 48 Hv 81/24k-26.3, gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre (US 2). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811). Wird die bedingte Strafnachsicht in einem solchen Fall nicht widerrufen, so kann das erkennende Gericht die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB; § 494a Abs 6 StPO). [5] Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811). Wird die bedingte Strafnachsicht in einem solchen Fall nicht widerrufen, so kann das erkennende Gericht die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängern (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB; Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO).
[6] Die dem in Rede stehenden Beschluss unterliegenden Vergehen wurden am 24. August 2024, somit vor Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. September 2024, GZ 48 Hv 81/24k-26.3, und demzufolge auch vor Beginn der zu jenem Verfahren bestimmten Probezeit (§ 49 erster Satz StGB) begangen. Der Beschluss verletzt daher das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB. [6] Die dem in Rede stehenden Beschluss unterliegenden Vergehen wurden am 24. August 2024, somit vor Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. September 2024, GZ 48 Hv 81/24k-26.3, und demzufolge auch vor Beginn der zu jenem Verfahren bestimmten Probezeit (Paragraph 49, erster Satz StGB) begangen. Der Beschluss verletzt daher das Gesetz in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB.
[7] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil der Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [7] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil der Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[8] Von der aufgehobenen Entscheidung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
Textnummer
E145208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00091.25M.0805.000Im RIS seit
14.08.2025Zuletzt aktualisiert am
14.08.2025