RS Vwgh 2003/12/22 2003/10/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2003
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

NatSchG OÖ 2001;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000;

Beachte

Besprechung in: RdU 2006, S 9 bis 18;

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, die Einräumung der Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für "Nachbarn" im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 UVPG vermittle - ungeachtet des Ausschlusses von Nachbarparteien im Verfahren nach dem OÖ NatSchG 2001 - den Nachbarn auch eine (wenngleich auf die Geltendmachung der "Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht" beschränkte) Parteistellung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz. Die Vorschriften des OÖ NatSchG 2001 dienen allein dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur; die Schutzansprüche von Nachbarn - insbesondere vor Gefährdung und Belästigung durch Anlagen - sind in Verfahren nach anderen Materiengesetzen wahrzunehmen. Dementsprechend ist eine im Grunde des OÖ NatSchG 2001 erteilte Bewilligung nicht geeignet, Rechte der Nachbarn zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100232.X05

Im RIS seit

04.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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