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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0062 2001/10/0063Rechtssatz
Im Verfahren vor den Behörden der Rechtsanwaltskammern sind die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden. Soweit nicht für das Verfahren besondere Vorschriften bestehen, sind daher nur allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl 90/18/0049, sowie das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl 94/19/1110). Der Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer darf daher die Bescheide der Behörde erster Instanz wegen der seiner Ansicht nach fehlerhaften Rechtsauffassung beheben und zur weiteren Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG ("... Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ...") zurückverweisen. Ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ist dadurch nicht gegeben. (Hier: Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten dadurch, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer von einer für sie nachteiligen, für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Eine Bindung geht nur von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100021.X01Im RIS seit
05.02.2004