RS Vwgh 2003/12/22 2001/10/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0062 2001/10/0063

Rechtssatz

Im Verfahren vor den Behörden der Rechtsanwaltskammern sind die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden. Soweit nicht für das Verfahren besondere Vorschriften bestehen, sind daher nur allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl 90/18/0049, sowie das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl 94/19/1110). Der Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer darf daher die Bescheide der Behörde erster Instanz wegen der seiner Ansicht nach fehlerhaften Rechtsauffassung beheben und zur weiteren Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG ("... Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ...") zurückverweisen. Ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ist dadurch nicht gegeben. (Hier: Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten dadurch, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer von einer für sie nachteiligen, für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Eine Bindung geht nur von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100021.X01

Im RIS seit

05.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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