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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):AW 2001/10/0026 B 26. April 2001Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zuerkennung einer Witwenrente und eines Todfallsbeitrages nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer - Durch einen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Hinweis VwGH B 8. September 1999, Zl. AW 99/21/0191). Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings nur zur Folge, dass die Behörde erster Instanz die ihr von der belangten Behörde aufgetragenen Verfahrensergänzungen (Ermittlung von offenen Forderungen und deren Aufrechnung mit Hinterbliebenenleistungen) vorläufig nicht durchführen dürfte. Die Zuerkennung und Überweisung einer Witwenrente und eines Todfallsbeitrages - wie dies die Antragstellerin wünscht - wäre damit nicht verbunden. In der Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen und der Erlassung eines - wieder bekämpfbaren - Ersatzbescheides kann ein unverhältnismäßiger Nachteil der Antragstellerin nicht erblickt werden.
Schlagworte
VollzugUnverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2001100025.A01Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009