Norm
EO §54f idF GREXKopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Mag. Graßler (Vorsitz), Dr.in Moser und MMag. Strausz in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* GmbH, FN **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei B*, geboren am **, **platz **, **, wegen EUR 585,92 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse EUR 103,92) gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 24.6.2025, ** - 5, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
In dieser am 26.2.2025 bewilligten Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 585,92 samt Zinsen und der Antragskosten fanden am 12. und 25.3. sowie am 3. und 26.4.2025 erfolglose Vollzugsversuche statt.
Mit Eingabe vom 23.6.2025 beantragte die Betreibende die Ausdehnung der Exekution gemäß § 54f EO auf eine Forderungsexekution gemäß § 295 EO; sie verzeichnete dafür Kosten nach TP 2 RATG sowie EUR 16,40 an Barauslagen für eine bei der Gemeinde eingeholte Geburtsdatenabfrage, insgesamt EUR 120,32.Mit Eingabe vom 23.6.2025 beantragte die Betreibende die Ausdehnung der Exekution gemäß Paragraph 54 f, EO auf eine Forderungsexekution gemäß Paragraph 295, EO; sie verzeichnete dafür Kosten nach TP 2 RATG sowie EUR 16,40 an Barauslagen für eine bei der Gemeinde eingeholte Geburtsdatenabfrage, insgesamt EUR 120,32.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht antragsgemäß die Ausdehnung um das weitere Exekutionsmittel, bestimmte die Kosten der Betreibenden jedoch nur mit EUR 16,40 (Barauslagen) und wies das Kostenmehrbegehren unter Hinweis auf die Anmerkung zu TP 1 RATG ab. Ausdehnungsanträge seien als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen. Neuvollzugsanträge seien nur nach TP 1 RATG zu honorieren.
Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit einem auf Zuspruch der weiters begehrten Kosten von EUR 103,92 gerichteten Abänderungsantrag. Ein neuerlicher Vollzugsantrag setze eine bewilligte Exekution auf das gleiche Exekutionsmittel voraus. Im gegenständlichen Fall sei ursprünglich nur die Fahrnisexekution bewilligt worden. Ein neuerlicher Vollzug wäre nur bei einem Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution möglich. Die Ausdehnung um eine Forderungsexekution nach § 295 EO sei daher als Ausdehnung durch ein anderes Exekutionsmittel auf ein anderes Exekutionsobjekt zu qualifizieren. Ausdehnungsanträge seien nicht durch Analogie zum Antrag auf neuerlichen Vollzug nach TP 1 RATG, sondern mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren, sofern sie nicht als Neuvollzugsantrag zu qualifizieren seien.Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit einem auf Zuspruch der weiters begehrten Kosten von EUR 103,92 gerichteten Abänderungsantrag. Ein neuerlicher Vollzugsantrag setze eine bewilligte Exekution auf das gleiche Exekutionsmittel voraus. Im gegenständlichen Fall sei ursprünglich nur die Fahrnisexekution bewilligt worden. Ein neuerlicher Vollzug wäre nur bei einem Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution möglich. Die Ausdehnung um eine Forderungsexekution nach Paragraph 295, EO sei daher als Ausdehnung durch ein anderes Exekutionsmittel auf ein anderes Exekutionsobjekt zu qualifizieren. Ausdehnungsanträge seien nicht durch Analogie zum Antrag auf neuerlichen Vollzug nach TP 1 RATG, sondern mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren, sofern sie nicht als Neuvollzugsantrag zu qualifizieren seien.
Der – unbeantwortet gebliebene – Rekurs ist nicht zielführend.
Rechtliche Beurteilung
1.1. Das Rekursgericht vertritt in ständiger, ausführlich begründeter und der Betreibenden bekannten Rechtsprechung die Ansicht, dass im Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) gemäß § 54f EO auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach § 294 EO oder § 295 EO (wie auch im umgekehrten Fall) der Ausdehnungsantrag ungeachtet seiner fehlenden Nennung in TP 1 und 3 RATG nicht nach TP 2 RATG, sondern - in analoger Anwendung von TP 1 Z III lit a oder b RATG - nach TP 1 RATG zu honorieren ist (RGZ0000101).1.1. Das Rekursgericht vertritt in ständiger, ausführlich begründeter und der Betreibenden bekannten Rechtsprechung die Ansicht, dass im Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) gemäß Paragraph 54 f, EO auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO oder Paragraph 295, EO (wie auch im umgekehrten Fall) der Ausdehnungsantrag ungeachtet seiner fehlenden Nennung in TP 1 und 3 RATG nicht nach TP 2 RATG, sondern - in analoger Anwendung von TP 1 Z römisch drei Litera a, oder b RATG - nach TP 1 RATG zu honorieren ist (RGZ0000101).
1.2. Der erkennende Senat sieht sich durch den Rekursvortrag, der geradezu lapidar die Unrichtigkeit der Ansicht des Rekurssenats und die Richtigkeit der gegenteiligen Ansicht eines Teiles der Rekursgerichte, wonach Ausdehnungsanträge nach § 54f EO mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren sind, behauptet, ohne konkret auf die Argumentation des Rekurssenats in den zu RGZ0000101 veröffentlichten Entscheidungen einzugehen, nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch der dem Rekurssenat bekannte Umstand, dass ein Teil der Rekursgerichte die hier strittige Frage anders beurteilt, vermag daran nichts zu ändern.1.2. Der erkennende Senat sieht sich durch den Rekursvortrag, der geradezu lapidar die Unrichtigkeit der Ansicht des Rekurssenats und die Richtigkeit der gegenteiligen Ansicht eines Teiles der Rekursgerichte, wonach Ausdehnungsanträge nach Paragraph 54 f, EO mangels Nennung in TP 1 und TP 3 RATG nach TP 2 RATG zu honorieren sind, behauptet, ohne konkret auf die Argumentation des Rekurssenats in den zu RGZ0000101 veröffentlichten Entscheidungen einzugehen, nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch der dem Rekurssenat bekannte Umstand, dass ein Teil der Rekursgerichte die hier strittige Frage anders beurteilt, vermag daran nichts zu ändern.
1.3. Nachdem der Ausdehnungsantrag hier innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebracht wurde, ist er gemäß der Anmerkung zu TP 1 RATG nicht zu honorieren.
2. Darüber hinaus stünde der Betreibenden hier selbst in dem Fall, dass man die Ansicht vertritt, dass Ausdehnungsanträge nach TP 2 RATG zu honorieren seien, kein Kostenersatz zu.
2.1. Der betreibende Gläubiger hat, falls er mehrere Anträge im Exekutionsverfahren stellen will und dies ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geschehen kann, diese Anträge gemeinsam einzubringen. Dies gilt vor allem für einleitende Exekutionsanträge. Diese gewiss nur kostenrechtlich bestehende Verbindungspflicht ergibt sich aus § 74 Abs 1 EO, § 41 ZPO (§ 78 Abs 1 EO) sowie speziell auch aus § 22 RATG (vgl im Einzelnen Heller/Berger/Stix, 711 ff; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³, § 74 Rz 32 und 32/1 sowie die ständige Rechtsprechung des Rekursgerichts [4 R 161/23k, 4 R 205/11p, RPflSlgE 1999/20, 1991/55, 1991/56 uva]). Es gehört daher zur sorgfältigen Vorbereitung jeder Exekutionsführung, dass sich der betreibende Gläubiger schon bei Einleitung der (ersten) Exekution darüber Gedanken macht, welche Vermögensobjekte wegen der Forderung in Exekution gezogen werden können und nach den Umständen in Exekution zu ziehen sind, um einerseits ehestmöglich zur Befriedigung zu gelangen, andererseits aber keine unnötigen Kosten entstehen zu lassen. Vom Rekursgericht wird in ständiger Rechtsprechung und ebenfalls in Kenntnis der gegenteiligen Judikatur anderer Rekursgerichte der Standpunkt vertreten, dass die kostenrechtliche Verbindungspflicht nicht nach Ablauf einer gewissen Zeit (von [etwa] drei Monaten) von selbst wegfalle (siehe z.B. die vorhin genannten, in der RPflSlgE veröffentlichen Entscheidungen). Auch unter Bedachtnahme auf die Kritik von Jakusch (aaO Rz 32/1) sieht sich das Rekursgericht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen (so schon 4 R 205/11p und 4 R 161/23k).2.1. Der betreibende Gläubiger hat, falls er mehrere Anträge im Exekutionsverfahren stellen will und dies ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geschehen kann, diese Anträge gemeinsam einzubringen. Dies gilt vor allem für einleitende Exekutionsanträge. Diese gewiss nur kostenrechtlich bestehende Verbindungspflicht ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz eins, EO, Paragraph 41, ZPO (Paragraph 78, Absatz eins, EO) sowie speziell auch aus Paragraph 22, RATG vergleiche im Einzelnen Heller/Berger/Stix, 711 ff; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³, Paragraph 74, Rz 32 und 32/1 sowie die ständige Rechtsprechung des Rekursgerichts [4 R 161/23k, 4 R 205/11p, RPflSlgE 1999/20, 1991/55, 1991/56 uva]). Es gehört daher zur sorgfältigen Vorbereitung jeder Exekutionsführung, dass sich der betreibende Gläubiger schon bei Einleitung der (ersten) Exekution darüber Gedanken macht, welche Vermögensobjekte wegen der Forderung in Exekution gezogen werden können und nach den Umständen in Exekution zu ziehen sind, um einerseits ehestmöglich zur Befriedigung zu gelangen, andererseits aber keine unnötigen Kosten entstehen zu lassen. Vom Rekursgericht wird in ständiger Rechtsprechung und ebenfalls in Kenntnis der gegenteiligen Judikatur anderer Rekursgerichte der Standpunkt vertreten, dass die kostenrechtliche Verbindungspflicht nicht nach Ablauf einer gewissen Zeit (von [etwa] drei Monaten) von selbst wegfalle (siehe z.B. die vorhin genannten, in der RPflSlgE veröffentlichen Entscheidungen). Auch unter Bedachtnahme auf die Kritik von Jakusch (aaO Rz 32/1) sieht sich das Rekursgericht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen (so schon 4 R 205/11p und 4 R 161/23k).
2.2. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass auch hier von einer kostenrechtlichen Verbindungspflicht auszugehen ist. Die Betreibende hätte bereits vor ihrem einleitenden Exekutionsantrag vom 25.2.2025 eine Geburtsdatenabfrage (Meldeabfrage) bei der Gemeinde einholen und bereits am 25.2.2025 auch die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 295 EO beantragen müssen. Eine im Einzelfall allenfalls bestehende Untunlichkeit (Unmöglichkeit) der Verbindung der Anträge wäre – außer bei Aktenkundigkeit – bei Stellung des weiteren Exekutionsantrags oder – wie hier – Ausdehnungsantrags zu behaupten und zu bescheinigen gewesen. Die Rekurswerberin hat in ihrem Ausdehnungsantrag vom 23.6.2025 nicht dargetan, warum sie in ihrem Exekutionsantrag vom 25.2.2025 von einer Forderungsexekution nach § 295 EO Abstand genommen hat. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens konnte unterbleiben, weil es dem Ausdehnungsantrag insoweit nicht an gesetzlich vorgeschriebenem Vorbringen mangelte, zumal die Verzeichnung von Kosten nicht zwingender Inhalt eines Antrags ist (vgl zum Exekutionsantrag §§ 54 Abs 2, 54a Abs 1 EO).2.2. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass auch hier von einer kostenrechtlichen Verbindungspflicht auszugehen ist. Die Betreibende hätte bereits vor ihrem einleitenden Exekutionsantrag vom 25.2.2025 eine Geburtsdatenabfrage (Meldeabfrage) bei der Gemeinde einholen und bereits am 25.2.2025 auch die Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 295, EO beantragen müssen. Eine im Einzelfall allenfalls bestehende Untunlichkeit (Unmöglichkeit) der Verbindung der Anträge wäre – außer bei Aktenkundigkeit – bei Stellung des weiteren Exekutionsantrags oder – wie hier – Ausdehnungsantrags zu behaupten und zu bescheinigen gewesen. Die Rekurswerberin hat in ihrem Ausdehnungsantrag vom 23.6.2025 nicht dargetan, warum sie in ihrem Exekutionsantrag vom 25.2.2025 von einer Forderungsexekution nach Paragraph 295, EO Abstand genommen hat. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens konnte unterbleiben, weil es dem Ausdehnungsantrag insoweit nicht an gesetzlich vorgeschriebenem Vorbringen mangelte, zumal die Verzeichnung von Kosten nicht zwingender Inhalt eines Antrags ist vergleiche zum Exekutionsantrag Paragraphen 54, Absatz 2, 54 a, Absatz eins, EO).
3. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.
4. Die Kostenentscheidung ist Folge davon (§§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO).4. Die Kostenentscheidung ist Folge davon (Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO).
5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO jedenfalls unzulässig.5. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO jedenfalls unzulässig.
Schlagworte
Ausdehnungsantrag, Kostenersatz, Ausdehnung der Exekutionsbewilligung, VerbindungspflichtTextnummer
EGZ106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2025:00400R00169.25I.0820.000Im RIS seit
29.08.2025Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025