RS Vfgh 2007/3/8 V34/06 - V102/11, V126/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2007
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Index

14 Organisationsrecht
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Allg
ASGG §10, §11, §11a idF Zivilverfahrens-Nov 2002
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Satzungsbestimmung betreffend Kostenersatz für Heilmassagen durch die Krankenversicherung mangels Legitimation; Antragstellung durch ein nicht legitimiertes Organ, nämlich des Vorsitzenden des zuständigen Senates des Gerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Wortfolge in der Satzung der Nö Gebietskrankenkasse vom 05.07.03.

Nach der bis 31.12.02 geltenden Fassung des §11a ASGG konnte

  • -Strichaufzählung
    schon mangels Erwähnung in der Aufzählung des §11a Abs1 ASGG
  • -Strichaufzählung
    kein Zweifel darüber bestehen, dass Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 (oder Art140) B-VG nicht allein vom vorsitzenden Richter, sondern vom Senat zu fassen waren.

Die Vorschriften über die Zusammensetzung und Aufgaben der Senate bzw des Vorsitzenden der Senate in den §11 ff ASGG enthalten keine ausdrückliche Regelung der Frage, wer zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 (und Art140) B-VG zuständig ist. Durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 76/2002, wurde die Z4 des §11a Abs1 ASGG aufgehoben und gleichzeitig die Z3 im Sinne einer Generalklausel dahingehend neu gefasst, dass dem Vorsitzenden die Befugnis für Beschlüsse aller Art, mit Ausnahme von Endbeschlüssen (in Besitzstörungsverfahren), zusteht. Somit käme nach dem Wortlaut des Gesetzes dem vorsitzenden Richter nunmehr allein die Befugnis zu, einen - in Beschlussform ergehenden - Antrag nach Art139 (und Art140) B-VG zu stellen.Die Vorschriften über die Zusammensetzung und Aufgaben der Senate bzw des Vorsitzenden der Senate in den §11 ff ASGG enthalten keine ausdrückliche Regelung der Frage, wer zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 (und Art140) B-VG zuständig ist. Durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2002,, wurde die Z4 des §11a Abs1 ASGG aufgehoben und gleichzeitig die Z3 im Sinne einer Generalklausel dahingehend neu gefasst, dass dem Vorsitzenden die Befugnis für Beschlüsse aller Art, mit Ausnahme von Endbeschlüssen (in Besitzstörungsverfahren), zusteht. Somit käme nach dem Wortlaut des Gesetzes dem vorsitzenden Richter nunmehr allein die Befugnis zu, einen - in Beschlussform ergehenden - Antrag nach Art139 (und Art140) B-VG zu stellen.

Dies hätte aber zur Folge, dass der Vorsitzende allein über einen Antrag entscheiden kann (vgl §11a Abs4 ASGG), welcher die vom Senat (bzw der Senatsmehrheit) zu treffende Sachentscheidung maßgeblich zu präformieren vermag, während die Mehrheit des Senates von der Entscheidung über einen solchen Antrag ausgeschlossen werden kann.Dies hätte aber zur Folge, dass der Vorsitzende allein über einen Antrag entscheiden kann vergleiche §11a Abs4 ASGG), welcher die vom Senat (bzw der Senatsmehrheit) zu treffende Sachentscheidung maßgeblich zu präformieren vermag, während die Mehrheit des Senates von der Entscheidung über einen solchen Antrag ausgeschlossen werden kann.

Zur Antragstellung nach Art139 (iVm Art89 Abs2) B-VG ist (aufgrund der bisherigen Rechtsprechung - siehe Zitate in der Entscheidung) nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat. Dies ist im vorliegenden, ein sozialgerichtliches Verfahren betreffenden Fall aber der gemäß §11 Abs1 ASGG aus dem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammengesetzte Senat, da dieser auch zur urteilsmäßigen Entscheidung in der Sache zuständig ist.Zur Antragstellung nach Art139 in Verbindung mit Art89 Abs2) B-VG ist (aufgrund der bisherigen Rechtsprechung - siehe Zitate in der Entscheidung) nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat. Dies ist im vorliegenden, ein sozialgerichtliches Verfahren betreffenden Fall aber der gemäß §11 Abs1 ASGG aus dem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammengesetzte Senat, da dieser auch zur urteilsmäßigen Entscheidung in der Sache zuständig ist.

Der vorsitzende Richter eines arbeits- und sozialgerichtlichen Senates ist zwar zur Anfechtung einer von ihm für gesetzwidrig erachteten Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berechtigt, wenn er diese Verordnung bei einer von ihm allein zu treffenden Entscheidung (etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung) anzuwenden hätte, nicht aber auch dann, wenn die Verordnung nicht von ihm allein, sondern bei der Sachentscheidung vom kollegial zusammengesetzten richterlichen Spruchkörper anzuwenden wäre, wie dies hier der Fall ist. §11a Abs1 Z3 ASGG kann schon deshalb nicht so verstanden werden, dass er dem Vorsitzenden eines für die Sachentscheidung zuständigen Senates auch die Befugnis zur (alleinigen) Beschlussfassung über einen Antrag nach Art139 B-VG einräumt, weil diese Befugnis auf verfassungsgesetzlicher Ebene ausschließlich in den Art89 Abs2 iVm Art139 B-VG gründet.Der vorsitzende Richter eines arbeits- und sozialgerichtlichen Senates ist zwar zur Anfechtung einer von ihm für gesetzwidrig erachteten Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berechtigt, wenn er diese Verordnung bei einer von ihm allein zu treffenden Entscheidung (etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung) anzuwenden hätte, nicht aber auch dann, wenn die Verordnung nicht von ihm allein, sondern bei der Sachentscheidung vom kollegial zusammengesetzten richterlichen Spruchkörper anzuwenden wäre, wie dies hier der Fall ist. §11a Abs1 Z3 ASGG kann schon deshalb nicht so verstanden werden, dass er dem Vorsitzenden eines für die Sachentscheidung zuständigen Senates auch die Befugnis zur (alleinigen) Beschlussfassung über einen Antrag nach Art139 B-VG einräumt, weil diese Befugnis auf verfassungsgesetzlicher Ebene ausschließlich in den Art89 Abs2 in Verbindung mit Art139 B-VG gründet.

She ebenso V102/11, B v 26.09.11, und V126/11, B v 14.12.11, hins von Anträgen auf Aufhebung einer Bestimmung der Entgeltfortzahlungs-ZuschussV, BGBl II 64/2005.She ebenso V102/11, B v 26.09.11, und V126/11, B v 14.12.11, hins von Anträgen auf Aufhebung einer Bestimmung der Entgeltfortzahlungs-ZuschussV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 64 aus 2005,.

Entscheidungstexte

  • V 34/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.03.2007 V 34/06
  • V 102/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2011 V 102/11
  • V 126/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2011 V 126/11

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Legitimation, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V34.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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