RS Vwgh 2004/1/21 99/13/0174

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, wonach Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen sind (Hinweis E 30. Jänner 1990, 89/14/0212; E 21. November 1995, 95/14/0070; E 28. Mai 1997, 94/13/0203). Daraus ergibt sich aber nicht, dass die fallweise Nutzung eines Raumes für die Tätigkeit als Personalvertreter eine die Anerkennung als Arbeitszimmer hindernde gemischte (der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 zuzurechnende) Verwendung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130174.X01

Im RIS seit

19.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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