RS Vwgh 2004/1/21 2003/13/0093

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §186;
BAO §198;
BAO §92 Abs1 litb;
BAO §92 Abs1 litc;
EStG 1988 §10 Abs8;
EStG 1988 §18 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 97/14/0086, VwSlg 7319 F/1998, sind Rechtsklarheit schaffende Feststellungsaussprüche nicht allein den im Gesetz vorgesehenen Feststellungsbescheiden nach den §§ 186 ff BAO vorbehalten, sondern können im Grunde des § 92 Abs. 1 lit. b oder c BAO auch außerhalb solcher im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheide getroffen werden. Im Falle des Vorliegens einer bescheidmäßig getroffenen Feststellung über die Abzugsfähigkeit eines Verlustes geht die Rechtskraft eines darüber getätigten Abspruches selbst dem Grundsatz vor, dass über die Ordnungsmäßigkeit etwa der Buchführung im Entstehungsjahr des Verlustes in der Veranlagung jenes Jahres die Entscheidung zu treffen ist, für welches der Verlust als Sonderausgabe berücksichtigt werden soll (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2088, sowie Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, § 198, Tz 16). Weshalb ein Verlust im Jahr seines Entstehens "bemessungsgrundlagenwirksam" gewesen sein muss, um im Falle seiner spruchmäßigen Feststellung als abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO dieser Feststellung Bindungswirkung für Folgeperioden zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen. Dass mit einem solchen Feststellungsabspruch kein Ausspruch über die Bemessungsgrundlage des Verlustjahres im Sinne des § 198 Abs. 2 BAO verbunden ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualität eines solchen Abspruches als Feststellung einer abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO. Dass es sich bei einem solchen Abspruch um eine bloße "Serviceleistung" der Abgabenverwaltung handle, die mangels normativer Kraft keine Bindungswirkung entfalten könne, ist eine Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht teilt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130093.X03

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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