Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 12 dritter Fall, 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 3. März 2025, GZ 63 Hv 108/24m-257, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraphen 12, dritter Fall, 205 Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 3. März 2025, GZ 63 Hv 108/24m-257, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 (Abs 4 Z 3 lit a) StGB (III./1./), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (V./1./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 12 dritter Fall, 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (XII./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, (Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,) StGB (römisch drei./1./), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB (römisch fünf./1./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraphen 12, dritter Fall, 205 Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch zwölf./) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen den Schuldspruch XII./ wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützte – solcherart zum Vorteil des Angeklagten ausgeführte – Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [2] Gegen den Schuldspruch römisch zwölf./ wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte – solcherart zum Vorteil des Angeklagten ausgeführte – Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] In seiner dazu erstatteten Gegenausführung trat der Angeklagte der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich entgegen (ON 272.2).
[4] Urteilsanfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil des Angeklagten (§ 282 Abs 1 StPO) gegen dessen Willen ist der Staatsanwaltschaft im (wie hier) kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch verwehrt (RIS-Justiz RS0134775; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 37; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.22; aA Kirchbacher, StPO15 § 282 Rz 2). [4] Urteilsanfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil des Angeklagten (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) gegen dessen Willen ist der Staatsanwaltschaft im (wie hier) kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch verwehrt (RIS-Justiz RS0134775; Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 37; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.22; aA Kirchbacher, StPO15 Paragraph 282, Rz 2).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Textnummer
E145518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00076.25F.0917.000Im RIS seit
01.10.2025Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025