RS Vwgh 2004/1/21 99/13/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, Tz 14 zu § 250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130120.X02

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten