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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37;Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass der größte Teil der dem Bf zugewiesenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes Lehrtätigkeit an einer Polizeischule darstellt, darf nicht der Schluss gezogen werden, dass alle anderen Tätigkeiten neben dieser hauptsächlich erbrachten Dienstleistung eine "Nebentätigkeit" iSd Gesetzes wären. Eine solche liegt vielmehr nur dann vor, wenn dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Summe aller seiner einem anderen Wirkungskreis übertragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120181.X01Im RIS seit
06.03.2006