RS Vwgh 2004/1/21 2001/09/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/09/0081 E 21. Jänner 2004

Rechtssatz

Die erbrachten Arbeitsleistungen des betriebsentsandten Ausländers sind nicht als kurzfristig im Sinne des § 18 Abs. 2 AuslBG anzusehen, hat dieser doch im Zeitraum Mitte Juli 1998 bis 6. November 1998 (regelmäßig) Fahrten durchgeführt. Demnach wurde die Dauer von kurzfristigen Arbeitsleistungen im Sinne des § 18 Abs. 2 AuslBG, die in der Regel deutlich unter einer Woche liegen, vorliegend überschritten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0215, und vom 5. November 1999, Zl. 98/19/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090230.X05

Im RIS seit

18.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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