RS Vwgh 1986/1/14 86/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
VwGG §42 Abs5;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Eingriff in die Rechtssphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wird und durch diese ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wird. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn zum Zeitpunkt auf den hinsichtlich des Sachverhaltes abzustellen ist (hier: Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH gemäß § 42 Abs 5 VwGG), eine Geruchsbelästigung durch einen konsenslos errichteten Hühnerstall mangels Hühnerhaltung nicht vorliegt. Ein Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages ist in einem solchen Fall abzuweisen. Sollte in Zukunft eine Tierhaltung vorgenommen werden, stünde diese Entscheidung einem neuerlichen Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages nicht entgegen (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).Ein Eingriff in die Rechtssphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wird und durch diese ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wird. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn zum Zeitpunkt auf den hinsichtlich des Sachverhaltes abzustellen ist (hier: Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG), eine Geruchsbelästigung durch einen konsenslos errichteten Hühnerstall mangels Hühnerhaltung nicht vorliegt. Ein Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages ist in einem solchen Fall abzuweisen. Sollte in Zukunft eine Tierhaltung vorgenommen werden, stünde diese Entscheidung einem neuerlichen Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages nicht entgegen (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050037.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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