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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Eingriff in die Rechtssphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wird und durch diese ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wird. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn zum Zeitpunkt auf den hinsichtlich des Sachverhaltes abzustellen ist (hier: Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH gemäß § 42 Abs 5 VwGG), eine Geruchsbelästigung durch einen konsenslos errichteten Hühnerstall mangels Hühnerhaltung nicht vorliegt. Ein Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages ist in einem solchen Fall abzuweisen. Sollte in Zukunft eine Tierhaltung vorgenommen werden, stünde diese Entscheidung einem neuerlichen Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages nicht entgegen (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).Ein Eingriff in die Rechtssphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wird und durch diese ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wird. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn zum Zeitpunkt auf den hinsichtlich des Sachverhaltes abzustellen ist (hier: Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG), eine Geruchsbelästigung durch einen konsenslos errichteten Hühnerstall mangels Hühnerhaltung nicht vorliegt. Ein Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages ist in einem solchen Fall abzuweisen. Sollte in Zukunft eine Tierhaltung vorgenommen werden, stünde diese Entscheidung einem neuerlichen Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages nicht entgegen (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050037.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009