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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Nach eingetretener Gesamtrechtsnachfolge gem § 6 Abs 3 StruktVG sind Abgabenbescheide an das Nachfolgeunternehmen zu richten, auch wenn sie den Rechtsvorgänger (Kapitalgesellschaft) betreffen. Ein an den Rechtsvorgänger gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere (Hinweis B 18.9.1978, 2009/78).Nach eingetretener Gesamtrechtsnachfolge gem Paragraph 6, Absatz 3, StruktVG sind Abgabenbescheide an das Nachfolgeunternehmen zu richten, auch wenn sie den Rechtsvorgänger (Kapitalgesellschaft) betreffen. Ein an den Rechtsvorgänger gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere (Hinweis B 18.9.1978, 2009/78).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140166.X01Im RIS seit
26.11.2001