RS Vwgh 1986/1/14 85/07/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1891/60 E 16. November 1961 VwSlg 5663 A/1961 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 14 WRG 1959 dient nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen.Die Vorschrift des Paragraph 14, WRG 1959 dient nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070235.X01

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten