TE Vwgh Erkenntnis 1986/1/14 85/04/0221

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §3 litb;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
WTBO §42 Abs1 litd;
WTBO §46 Abs2;
WTKG §2 Abs4 litf;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Egger, über die Beschwerde der HS in P, vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt in Enns, Hauptplatz 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Oktober 1985, Zl. Ge -26616/3 -1985/Kut/Kai, betreffend Feststellungsbescheid nach der Wirtschaftstreuhänder - Berufsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie stellte die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid vom 10. Juli 1985 fest, daß gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 46 Abs. 1 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Berufsbefugnis des JS zur Ausübung des Buchsachverständigengewerbes, beschränkt auf die Anlage, Führung und Überwachung von Büchern und Buchhaltungen aller Art sowie die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Witwenfortbetrieb dieser Befugnis mit Wirkung vom 21. Juni 1985 erloschen seien.Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie stellte die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid vom 10. Juli 1985 fest, daß gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 46, Absatz eins und 59 Absatz 8, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Berufsbefugnis des JS zur Ausübung des Buchsachverständigengewerbes, beschränkt auf die Anlage, Führung und Überwachung von Büchern und Buchhaltungen aller Art sowie die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Witwenfortbetrieb dieser Befugnis mit Wirkung vom 21. Juni 1985 erloschen seien.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aus dem Grunde des § 46 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin fechte den erstbehördlichen Bescheid im wesentlichen mit dem Vorbringen an, daß sich ihr Sohn, Dr. JS, bemühe, in nächster Zeit die Steuerprüfung abzulegen. Seine Klausurarbeit sei jedoch beim Frühjahrstermin negativ beurteilt worden, sodaß er erst im Herbst 1985 erneut zur Prüfung antreten könne. Ihr Sohn sei als Übernehmer der Kanzlei vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe abschließend ersucht, die im Gesetz vorgesehene Frist von fünf Jahren um sechs Monaten zu verlängern und den erstbehördlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Nach der Aktenlage sei unbestritten, daß JS seit 29. Juli 1949 zur Ausübung des Buchsachverständigengewerbes, beschränkt auf die Anlage, Führung und Überwachung von Büchern und Buchhaltungen aller Art befugt gewesen sei. Auf diese Tätigkeit sei ab dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, also ab 1. September 1955, die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sinngemäß anzuwenden. JS sei am 21. Juni 1980 verstorben. Auf Antrag der Beschwerdeführerin habe die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid vom 22. Juli 1980, Ge-677/80, HZ als Kanzleiverweser bestellt. Von dem ihnen zustehenden Verwertungsrecht gemäß § 45 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung hätten weder die Witwe - die Beschwerdeführerin -, noch deren Sohn innerhalb der letzten fünf Jahre Gebrauch gemacht. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe daher mit Recht festgestellt, daß die Befugnis des JS zur Ausübung des Buchsachverständigengewerbes, beschränkt auf die Anlage, Führung und Überwachung von Büchern und Buchhaltungen aller Art mit Wirkung vom 21. Juni 1985 erloschen seien. Eine Verlängerung der Frist zur Fortführung des Witwenfortbetriebes um weitere sechs Monate sei nicht möglich, weil es sich hiebei um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die nicht verlängert werden könne.Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 aus dem Grunde des Paragraph 46, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin fechte den erstbehördlichen Bescheid im wesentlichen mit dem Vorbringen an, daß sich ihr Sohn, Dr. JS, bemühe, in nächster Zeit die Steuerprüfung abzulegen. Seine Klausurarbeit sei jedoch beim Frühjahrstermin negativ beurteilt worden, sodaß er erst im Herbst 1985 erneut zur Prüfung antreten könne. Ihr Sohn sei als Übernehmer der Kanzlei vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe abschließend ersucht, die im Gesetz vorgesehene Frist von fünf Jahren um sechs Monaten zu verlängern und den erstbehördlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Nach der Aktenlage sei unbestritten, daß JS seit 29. Juli 1949 zur Ausübung des Buchsachverständigengewerbes, beschränkt auf die Anlage, Führung und Überwachung von Büchern und Buchhaltungen aller Art befugt gewesen sei. Auf diese Tätigkeit sei ab dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, also ab 1. September 1955, die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sinngemäß anzuwenden. JS sei am 21. Juni 1980 verstorben. Auf Antrag der Beschwerdeführerin habe die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid vom 22. Juli 1980, Ge-677/80, HZ als Kanzleiverweser bestellt. Von dem ihnen zustehenden Verwertungsrecht gemäß Paragraph 45, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung hätten weder die Witwe - die Beschwerdeführerin -, noch deren Sohn innerhalb der letzten fünf Jahre Gebrauch gemacht. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe daher mit Recht festgestellt, daß die Befugnis des JS zur Ausübung des Buchsachverständigengewerbes, beschränkt auf die Anlage, Führung und Überwachung von Büchern und Buchhaltungen aller Art mit Wirkung vom 21. Juni 1985 erloschen seien. Eine Verlängerung der Frist zur Fortführung des Witwenfortbetriebes um weitere sechs Monate sei nicht möglich, weil es sich hiebei um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die nicht verlängert werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, laut deren zum "Beschwerdepunkt" erstatteten Vorbringen sich die Beschwerdeführerin "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde" als verletzt erachtet. Als Beschwerdegrund wird "Unzuständigkeit der belangten Behörde" geltend gemacht. Hiezu wird vorgebracht, der Landeshauptmann von Oberösterreich habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine ihm nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen. Jede Zuständigkeit eines staatlichen Organes müsse im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG gesetzlich festgelegt und geregelt sein. Die hier in Betracht kommende gesetzliche Regelung müsse sich daher aus dem Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz ergeben. In diesem Gesetz sei im § 1 Abs. 2 festgelegt, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sei. Weiters seien die Organe der Kammer und die ihnen gesetzlich zukommenden Funktionen geregelt. Im § 27 sei die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie normiert. Eine Regelung eines Rechtsmittelzuges vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Landeshauptmann sei im Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz nicht enthalten. Die Funktion als Aufsichtsbehörde schließe aber nicht zwingend ein, daß diese Behörde auch Rechtsmittelinstanz sei. Ein solcher Rechtsmittelzug von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes an ein staatliches Organ widerspreche hier auch dem Prinzip der Selbstverwaltung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei ähnlich aufgebaut wie die Rechtsanwaltskammern, die gleichfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Auch bei den Rechtsanwaltskammern bestehe in gewissen Punkten eine Kompetenz des Bundesministers für Justiz, so z.B. im § 22 Abs. 1 und im § 27 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, ohne daß daraus eine sachliche Kompetenz des Bundesministers für Justiz als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen und Beschlüsse eines Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer abgeleitet werden könnten. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, laut deren zum "Beschwerdepunkt" erstatteten Vorbringen sich die Beschwerdeführerin "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde" als verletzt erachtet. Als Beschwerdegrund wird "Unzuständigkeit der belangten Behörde" geltend gemacht. Hiezu wird vorgebracht, der Landeshauptmann von Oberösterreich habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine ihm nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen. Jede Zuständigkeit eines staatlichen Organes müsse im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG gesetzlich festgelegt und geregelt sein. Die hier in Betracht kommende gesetzliche Regelung müsse sich daher aus dem Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz ergeben. In diesem Gesetz sei im Paragraph eins, Absatz 2, festgelegt, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sei. Weiters seien die Organe der Kammer und die ihnen gesetzlich zukommenden Funktionen geregelt. Im Paragraph 27, sei die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie normiert. Eine Regelung eines Rechtsmittelzuges vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Landeshauptmann sei im Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz nicht enthalten. Die Funktion als Aufsichtsbehörde schließe aber nicht zwingend ein, daß diese Behörde auch Rechtsmittelinstanz sei. Ein solcher Rechtsmittelzug von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes an ein staatliches Organ widerspreche hier auch dem Prinzip der Selbstverwaltung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei ähnlich aufgebaut wie die Rechtsanwaltskammern, die gleichfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Auch bei den Rechtsanwaltskammern bestehe in gewissen Punkten eine Kompetenz des Bundesministers für Justiz, so z.B. im Paragraph 22, Absatz eins und im Paragraph 27, Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung, ohne daß daraus eine sachliche Kompetenz des Bundesministers für Justiz als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen und Beschlüsse eines Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer abgeleitet werden könnten. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erwogen:

Nach der Anordnung des § 1 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Kammer) eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.Nach der Anordnung des Paragraph eins, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Kammer) eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

§ 2 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 126/1955 lautet wie folgt: Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1955, lautet wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:

a) Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;

b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;

c) ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;

d) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern und für eine entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses Sorge zu tragen;

e) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;

f) für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen:"

Nach Abs. 4 lit. f Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz obliegt der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetz übertragen werden.Nach Absatz 4, Litera f, Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz obliegt der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetz übertragen werden.

Im § 27 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 126/1955 wird, u. a. die Aufsicht der Kammer durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie normiert.Im Paragraph 27, Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1955, wird, u. a. die Aufsicht der Kammer durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie normiert.

Gemäß § 58 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung BGBl. Nr. 125/1955 gelten für das behördliche Verfahren u. a. vor den Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Ehrengerichtsbarkeit die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.Gemäß Paragraph 58, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, gelten für das behördliche Verfahren u. a. vor den Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Ehrengerichtsbarkeit die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Nach der Anordnung des § 2 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz weist sohin der Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper neben dem im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Agenden des selbständigen Wirkungsbereiches, auch solche des übertragenen Wirkungsbereiches im Sinne des Abs. 4 lit. a bis f dieser Gesetzesstelle auf. Unter § 2 Abs. 4 lit. f Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz fallen u. a auch als Agenden des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches die von der Kammer wahrzunehmenden Aufgaben im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Frage des Erlöschens der Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhänderberufes aus dem Grunde der §§ 42 Abs. 1 lit. d und 46 Abs. 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 352/1982 (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1963, Zl. 408/62, u. a. ferner nach VfSlg. 4401).Nach der Anordnung des Paragraph 2, Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz weist sohin der Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper neben dem im Absatz eins, Litera a bis f angeführten Agenden des selbständigen Wirkungsbereiches, auch solche des übertragenen Wirkungsbereiches im Sinne des Absatz 4, Litera a bis f dieser Gesetzesstelle auf. Unter Paragraph 2, Absatz 4, Litera f, Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz fallen u. a auch als Agenden des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches die von der Kammer wahrzunehmenden Aufgaben im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Frage des Erlöschens der Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhänderberufes aus dem Grunde der Paragraphen 42, Absatz eins, Litera d und 46 Absatz 2, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1982, vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1963, Zl. 408/62, u. a. ferner nach VfSlg. 4401).

Mangels Normierung eines Instanzenzuges im gegebenen Zusammenhang steht aber - wie sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Art. 102 Abs. 1 und des Art. 103 Abs. 4 B-VG ergibt - gegen Bescheide der Kammern der Wirtschaftstreuhänder die Berufung an den - nach dem Berufssitz des jeweiligen Wirtschaftstreuhänders örtlich zuständigen (§ 3 lit. b AVG 1950) - Landeshauptmann zu (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im VfS1g. Nr. 2500).Mangels Normierung eines Instanzenzuges im gegebenen Zusammenhang steht aber - wie sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Artikel 102, Absatz eins und des Artikel 103, Absatz 4, B-VG ergibt - gegen Bescheide der Kammern der Wirtschaftstreuhänder die Berufung an den - nach dem Berufssitz des jeweiligen Wirtschaftstreuhänders örtlich zuständigen (Paragraph 3, Litera b, AVG 1950) - Landeshauptmann zu vergleiche , hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im VfS1g. Nr. 2500).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf hatte auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben.

Wien, am 14. Jänner 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040221.X00

Im RIS seit

21.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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