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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist nur zulässig, wenn die oberste Behörde nicht entschieden hat. Eine Behörde - wie gemäß § 28 des Ingenieurkammergesetzes das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen -, gegen deren Bescheide das Rechtsmittel der Berufung offen steht, stellt - vor allem unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verwaltungsgerichtsbarkeit a posteriori iSd Art 129 bis 136 B-VG - keine oberste Behörde iSd § 27 VwGG dar (siehe den hg Beschluss vom 23.11.1982, 82/14/0175, VwSlg 5724 F/1982).Eine Säumnisbeschwerde ist nur zulässig, wenn die oberste Behörde nicht entschieden hat. Eine Behörde - wie gemäß Paragraph 28, des Ingenieurkammergesetzes das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen -, gegen deren Bescheide das Rechtsmittel der Berufung offen steht, stellt - vor allem unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verwaltungsgerichtsbarkeit a posteriori iSd Artikel 129 bis 136 B-VG - keine oberste Behörde iSd Paragraph 27, VwGG dar (siehe den hg Beschluss vom 23.11.1982, 82/14/0175, VwSlg 5724 F/1982).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040212.X01Im RIS seit
16.06.2005