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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Wenn keine ausdrücklichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 3 VwGG, die für einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag Voraussetzung sind, im Antragsvorbringen enthalten sind, ist dies ein Umstand, der für sich allein gesehen, zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muss (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).Wenn keine ausdrücklichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, die für einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag Voraussetzung sind, im Antragsvorbringen enthalten sind, ist dies ein Umstand, der für sich allein gesehen, zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muss (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040105.X01Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011