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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §108 Abs2;Rechtssatz
§ 42 Abs 3 VwGG bewirkt im Falle der Aufhebung eines gemäß § 299 BAO ergangenen Bescheides nur dessen Beseitigung aus dem Rechtsbestand, nicht aber einen von der Regel des § 108 Abs 2 BAO abweichenden Ablauf der Frist gemäß § 302 Abs 1 BAO. Letzteres hätte einer positiven gesetzlichen Anordnung bedurft.Paragraph 42, Absatz 3, VwGG bewirkt im Falle der Aufhebung eines gemäß Paragraph 299, BAO ergangenen Bescheides nur dessen Beseitigung aus dem Rechtsbestand, nicht aber einen von der Regel des Paragraph 108, Absatz 2, BAO abweichenden Ablauf der Frist gemäß Paragraph 302, Absatz eins, BAO. Letzteres hätte einer positiven gesetzlichen Anordnung bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130186.X01Im RIS seit
15.01.1986Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013