RS Vwgh 1986/1/15 84/13/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0088/77 E 13. September 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, hat eine formell einwandfreie Buchführung zufolge der Bestimmung des § 163 BAO die Rechtsvermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit für sich, sodaß - da diesfalls der Abgabepflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat, daß das Ergebnis seiner Bücher der Besteuerung zugrunde gelegt wird (Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Aufl 1966, S 557) - nur der in einem einwandfreien Verfahren erbrachte Nachweis durch die Behörde (Hinweis E 4.12.1964, 0480/63), der die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in materieller Hinsicht eindeutig entkräftet, eine Schätzung rechtfertigen würde (Hinweis E 30.5.1958, 0527/55).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, hat eine formell einwandfreie Buchführung zufolge der Bestimmung des Paragraph 163, BAO die Rechtsvermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit für sich, sodaß - da diesfalls der Abgabepflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat, daß das Ergebnis seiner Bücher der Besteuerung zugrunde gelegt wird (Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Aufl 1966, S 557) - nur der in einem einwandfreien Verfahren erbrachte Nachweis durch die Behörde (Hinweis E 4.12.1964, 0480/63), der die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in materieller Hinsicht eindeutig entkräftet, eine Schätzung rechtfertigen würde (Hinweis E 30.5.1958, 0527/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130284.X01

Im RIS seit

15.01.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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