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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0075 E 19. Dezember 1984 RS 1Stammrechtssatz
Als Dienstbeschädigung sind nicht nur Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse oder auf gleichgestellte Ursachen unmittelbar zurückzuführen sind, sondern auch solche Gesundheitsschädigungen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962; E 17.11.1966, 2104/65 sowie E 20.4.1983, 1828/80).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Mittelbare DienstbeschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984090136.X01Im RIS seit
22.12.2004