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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei Annahme der Verletzung des Grundsatzes der ordentlichen Bewirtschaftung durch Verzicht auf eigene Bewirtschaftung darf die Behörde nicht die bisherigen Einkünfte weiterhin im Hinblick auf die Zusatzrente anrechnen. Sie hat vielmehr zu erheben und in der Bescheidbegründung darzulegen, welche Einkünfte nur tatsächlich oder fiktiv erzielbar gewesen wären und welchen Teil dieser Einkünfte als Abgeltung für mit der Vermietung zusammenhängende Aufwendungen zu werten und damit nicht zu berücksichtigen sei.
Schlagworte
Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden EinkommensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984090096.X02Im RIS seit
14.12.2004