RS Vwgh 1986/1/15 84/09/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1986
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0066 E 30. Jänner 1984 VwSlg 11306 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, welche Erträge bei einer ordentlichen Bewirtschaftung aus einem Besitz zu erzielen sind, ist grundsätzlich vom freien Gestaltungsrecht des Rentenbeziehers auszugehen. Der Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung besagt im wesentlichen, dass der Rentenbezieher nicht in einer ihm vorwerfbaren Weise sein ertragbringendes Vermögen ungenützt lassen darf. Der Maßstab für die Einhaltung dieses Grundsatzes ist nicht nur eine abstrakte Verwertungsmöglichkeit, sondern auch die - nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende - Zumutbarkeit in einem konkreten Fall.

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984090096.X01

Im RIS seit

14.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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