Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat der Beschwerdeführer in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung gegen die von dieser Behörde vorgenommenen Strafbemessung keine Einwendungen erhoben, so ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, bei der ihr nach dem Gesetz obliegenden Prüfung des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf die Bemessung der Strafe einzugehen und diese neuerlich zu begründen, sodass es auf eine diesbezügliche trotzdem gegebene Begründung bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist, nicht ankommen kann. (Hinweis auf E vom 16.12.1983, 83/02/0073, E 23.5.1985, 85/02/0061).
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030239.X03Im RIS seit
05.07.2004