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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Arbeitsstätte von zwei juristischen Personen (Gesellschaften mbH) gemeinsam als organisatorische Einheit dergestalt betrieben, dass die eine Gesellschaft praktisch nicht nur ihre Betriebsräumlichkeiten, sondern auch das gesamte Personal im Leasingverfahren der anderen Gesellschaft zur Verfügung stellt, so steht der Annahme eines gemeinschaftlichen Betriebszweckes und in der Folge auch eines einheitlichen Betriebes weder die fortdauernde rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften noch die Unterschiedlichkeit ihrer Unternehmensgegenstände entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010034.X01Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018