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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Der Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren soll nicht durch einen übertriebenen Formalismus verweigert werden. Dies ändert aber nichts an dem den Gesetzesvollzug gewährleistenden Grundsatz, daß in Fällen, in welchen der Gesetzgeber (für ein Rechtsmittel) bestimmte Formerfordernisse normiert, diese dem Gesetz gemäß zu beachten sind. Dazu kommt, daß das Gesetz für die Behebung von Mängeln ein besonderes Verfahren vorsieht (Hinweis E 9.10.1980, 1354/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150277.X01Im RIS seit
20.01.1986