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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nur wenn die Rechtsmittelbelehrung dem Gesetz entspricht (u.a. einen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält), ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ein Grund der Unzulässigkeit einer Berufung (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens2, Eisenstadt 1982, S 246, Anm 8; S 274, Punkt 4 unter Anm 10; Hinweis E 19.11.1985, 85/04/0177).Nur wenn die Rechtsmittelbelehrung dem Gesetz entspricht (u.a. einen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält), ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ein Grund der Unzulässigkeit einer Berufung (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens2, Eisenstadt 1982, S 246, Anmerkung 8; S 274, Punkt 4 unter Anmerkung 10; Hinweis E 19.11.1985, 85/04/0177).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150020.X01Im RIS seit
12.05.2006