RS Vwgh 1986/1/20 84/15/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1986
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Index

Erbschafts- und Schenkungssteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Zum Beweis eines Sachverhaltes können Ausführungen des Rechtsvertreters im Zivilprozeß herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150174.X02

Im RIS seit

20.01.1986

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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