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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257;Rechtssatz
Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Partei oder die Unterfertigung eines Berufungsschriftsatzes durch eine solche Partei, wenn der Schriftsatz von anderen abgabenpflichtigen Personen eingebracht wird, die zur Abgabenleistung herangezogen worden sind, kann nicht als förmlicher Beitritt zu dem Rechtsmittel einer anderen Person angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobenen Berufung ist schon von der Abgabenbehörde erster Instanz gem § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 3.10.1966, 1988/64, E 4.7.1974, 1076/73).Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Partei oder die Unterfertigung eines Berufungsschriftsatzes durch eine solche Partei, wenn der Schriftsatz von anderen abgabenpflichtigen Personen eingebracht wird, die zur Abgabenleistung herangezogen worden sind, kann nicht als förmlicher Beitritt zu dem Rechtsmittel einer anderen Person angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobenen Berufung ist schon von der Abgabenbehörde erster Instanz gem Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 3.10.1966, 1988/64, E 4.7.1974, 1076/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150060.X01Im RIS seit
20.01.1986Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008