RS Vwgh 1986/1/20 84/15/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1986
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257;
BAO §273;
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Partei oder die Unterfertigung eines Berufungsschriftsatzes durch eine solche Partei, wenn der Schriftsatz von anderen abgabenpflichtigen Personen eingebracht wird, die zur Abgabenleistung herangezogen worden sind, kann nicht als förmlicher Beitritt zu dem Rechtsmittel einer anderen Person angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobenen Berufung ist schon von der Abgabenbehörde erster Instanz gem § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 3.10.1966, 1988/64, E 4.7.1974, 1076/73).Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Partei oder die Unterfertigung eines Berufungsschriftsatzes durch eine solche Partei, wenn der Schriftsatz von anderen abgabenpflichtigen Personen eingebracht wird, die zur Abgabenleistung herangezogen worden sind, kann nicht als förmlicher Beitritt zu dem Rechtsmittel einer anderen Person angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobenen Berufung ist schon von der Abgabenbehörde erster Instanz gem Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 3.10.1966, 1988/64, E 4.7.1974, 1076/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150060.X01

Im RIS seit

20.01.1986

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten