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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Schreitet eine Behörde, die als eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingerichtet ist, in einer zum Bereich der Bundesvollziehung gehörenden Angelegenheit ein, die der Gemeinde nicht zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen ist, so hat über die dagegen erhobene Berufung die im Instanzenzug der Gemeinde (in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches) berufene Behörde zu entscheiden; über die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung hat jedoch nicht die Landesregierung, sondern der Landeshauptmann zu entscheiden, weil die Gemeinde ihren Wirkungsbereich in einer Angelegenheit aus dem Bereich der Bundesvollziehung überschritten hat.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040196.X02Im RIS seit
16.06.2005Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011