RS Vwgh 2004/1/21 2001/09/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0123 E 2. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Ein funktionierendes Kontrollsystem - betreffend Kontrollpflichten des Beschäftigers überlassener Arbeitskräfte - liegt nur dann vor, wenn etwa bei ineinandergreifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzukommend - neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist (Hinweis E 26.6.2003, Zl. 2002/09/0005).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090222.X02

Im RIS seit

16.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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