RS Vwgh 2004/1/21 2003/13/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Den Feststellungen der Abgabenbehörde, dem Gesellschafter-Geschäftsführer stünden ein Firmen-PKW sowie ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung und ihm würden Reisekosten und Telefonkosten ersetzt werden, begegnet die Gesellschaft damit, dass diese Kosten den Gesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftlich gesehen "auf beiden Seiten" träfen. Was er sich als Geschäftsführer zubillige oder nicht, entgehe ihm als Gesellschafter oder nicht. Damit übersieht die Gesellschaft, dass die steuerliche Betrachtung die Trennung der Gesellschafts- und Geschäftsführungssphäre erfordert (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/15/0068). Ebenso verliert die Gesellschaft den erwähnten Trennungsgrundsatz aus den Augen, wenn sie vorträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen und er habe der Gesellschaft aus seinem Privatvermögen ein Darlehen in Höhe von 500.000 S gewährt, um eine Fortführung der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0155; E 1. Juli 2003, 2003/13/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130135.X03

Im RIS seit

17.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten