RS Vwgh 2004/1/21 99/13/0187

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §276;
BAO §279 Abs1;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 7 u 8/2005, S 351 bis 352;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Endgültigerklärung eines nach § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheides durch die Berufungsbehörde mit ausführlicher Begründung für gegeben erklärt. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist in einer solchen Vorgangsweise ebensowenig zu erkennen wie in der Vorgangsweise, keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Die im Schrifttum (Hinweis Sutter, AnwBl 2003/4, 224ff) in diesem Zusammenhang gesehene Judikaturdivergenz besteht nicht, weil die an der genannten Stelle wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen verschiedener Landesabgabenordnungen ergangen sind.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130187.X01

Im RIS seit

18.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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