Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Bfr wird durch eine Sachentscheidung der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt, wenn er auf eine Sachentscheidung - sei es aus dem Grund, dass die erstinstanzliche Erledigung kein Bescheid ist, sei es aus dem Grund, dass über dem zu Grunde liegenden Antrag des Bfrs (auf Gewährung von Sozialhilfe) nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung abzusprechen ist - keinen Anspruch hat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110115.X04Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013