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GrunderwerbsteuerHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0178 E VS 12. Dezember 1985 VwSlg 6058 F/1985; RS 1Stammrechtssatz
Bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch Hingabe eines Grundstückes aus dem Nachlaß handelt es sich um eine Hingabe an Zahlungsstatt, die das Schuldverhältnis durch Erfüllung bzw durch ein "Erfüllungssurrogat" zum Erlöschen bringt. Als Rechtsgrund für die Hingabe des Grundstückes ist unmittelbar der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Berechtigten anzusehen. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehug des § 2 Abs 2 Z 4 EStG 1955 bedürfte (entgegen VfGH E 24.6.1982, B 66/81, VfSlg 9446). Es handelt sich dabei also nur um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 3 Z 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist. Die Auffassung, daß es sich bei der Vereinbarung über die Hingabe des Grundstückes um ein einem Übereignungsanspruch begründendes Geschäft unter Lebenden iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG handle, kann nicht aufrechterhalten werden.Bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch Hingabe eines Grundstückes aus dem Nachlaß handelt es sich um eine Hingabe an Zahlungsstatt, die das Schuldverhältnis durch Erfüllung bzw durch ein "Erfüllungssurrogat" zum Erlöschen bringt. Als Rechtsgrund für die Hingabe des Grundstückes ist unmittelbar der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Berechtigten anzusehen. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehug des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1955 bedürfte (entgegen VfGH E 24.6.1982, B 66/81, VfSlg 9446). Es handelt sich dabei also nur um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist. Die Auffassung, daß es sich bei der Vereinbarung über die Hingabe des Grundstückes um ein einem Übereignungsanspruch begründendes Geschäft unter Lebenden iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG handle, kann nicht aufrechterhalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160155.X04Im RIS seit
13.06.2005Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023