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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §10;Rechtssatz
Die in § 61 Abs 1 GehG enthaltene Verpflichtung zur Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG bedeutet für den Bereich der Landeslehrer in Verpflichtung zur Einrechnung von Nebenleistungen nach dem LDG.Die in Paragraph 61, Absatz eins, GehG enthaltene Verpflichtung zur Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG bedeutet für den Bereich der Landeslehrer in Verpflichtung zur Einrechnung von Nebenleistungen nach dem LDG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120082.X01Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008