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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1;Rechtssatz
Wurde eine gesundheitsbezogene Angabe nach § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassen, so setzt dies die Ansicht voraus, dass es sich um eine solche Angabe handelt, die nach § 9 Abs 1 LMG 1975 verboten ist.Wurde eine gesundheitsbezogene Angabe nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zugelassen, so setzt dies die Ansicht voraus, dass es sich um eine solche Angabe handelt, die nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100190.X02Im RIS seit
14.12.2005