RS Vwgh 1986/1/27 85/10/0190

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Veröffentlicht am 27.01.1986
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Wurde eine gesundheitsbezogene Angabe nach § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassen, so setzt dies die Ansicht voraus, dass es sich um eine solche Angabe handelt, die nach § 9 Abs 1 LMG 1975 verboten ist.Wurde eine gesundheitsbezogene Angabe nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zugelassen, so setzt dies die Ansicht voraus, dass es sich um eine solche Angabe handelt, die nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100190.X02

Im RIS seit

14.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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