Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §188 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, in welcher Art das Besuchsrecht des U-Gefangenen ausgeübt wird, insbesondere ob Körperkontakt zu einer Person erlaubt ist, ist dem Untersuchungsrichter gem § 188 Abs 1 StPO vorbehalten, weshalb die Verwaltungsbehörde unzuständig ist, hierüber abzusprechen.Die Entscheidung darüber, in welcher Art das Besuchsrecht des U-Gefangenen ausgeübt wird, insbesondere ob Körperkontakt zu einer Person erlaubt ist, ist dem Untersuchungsrichter gem Paragraph 188, Absatz eins, StPO vorbehalten, weshalb die Verwaltungsbehörde unzuständig ist, hierüber abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010180.X01Im RIS seit
11.02.2005