RS Vwgh 1986/1/29 85/01/0180

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Veröffentlicht am 29.01.1986
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §188 Abs1;
StVG §58 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, in welcher Art das Besuchsrecht des U-Gefangenen ausgeübt wird, insbesondere ob Körperkontakt zu einer Person erlaubt ist, ist dem Untersuchungsrichter gem § 188 Abs 1 StPO vorbehalten, weshalb die Verwaltungsbehörde unzuständig ist, hierüber abzusprechen.Die Entscheidung darüber, in welcher Art das Besuchsrecht des U-Gefangenen ausgeübt wird, insbesondere ob Körperkontakt zu einer Person erlaubt ist, ist dem Untersuchungsrichter gem Paragraph 188, Absatz eins, StPO vorbehalten, weshalb die Verwaltungsbehörde unzuständig ist, hierüber abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010180.X01

Im RIS seit

11.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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