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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Wahlanfechtungsverfahren vor dem Einigungsamt gemäß § 59 Abs 2 ArbVG, BGBl 22/1974, kommt einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder Betriebsratsfraktionen als Antragsgegnern keine Parteistellung zu. Ein vom Betriebsinhaber gegenüber dem Betriebsrat erwirkter Bescheid des Einigungsamtes über die Aufhebung der der Konstituierung des Betriebsrates zugrundeliegenden Betriebsratswahl gemäß § 59 Abs 2 ArbVG, kann nur vom Betriebsrat und nicht auch im eigenen Namen vom Betriebsratsobmann oder einem anderen Betriebsratsmitglied vor dem VwGH angefochten werden.Im Wahlanfechtungsverfahren vor dem Einigungsamt gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,, kommt einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder Betriebsratsfraktionen als Antragsgegnern keine Parteistellung zu. Ein vom Betriebsinhaber gegenüber dem Betriebsrat erwirkter Bescheid des Einigungsamtes über die Aufhebung der der Konstituierung des Betriebsrates zugrundeliegenden Betriebsratswahl gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG, kann nur vom Betriebsrat und nicht auch im eigenen Namen vom Betriebsratsobmann oder einem anderen Betriebsratsmitglied vor dem VwGH angefochten werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983010497.X01Im RIS seit
27.04.2004