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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1859/79 E 27. November 1981 VwSlg 10602 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Der Beitragsvorschreibung nach dem ASVG ist der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrunde zu legen (VJ); dies gilt auch für kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen. Eine derartige Ist-Lohnerhöhungen ausschließende einzelvertragliche Sondervereinbarung verstößt gegen § 3 Abs 1 ArbVG und ist unwirksam.Der Beitragsvorschreibung nach dem ASVG ist der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrunde zu legen (VJ); dies gilt auch für kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen. Eine derartige Ist-Lohnerhöhungen ausschließende einzelvertragliche Sondervereinbarung verstößt gegen Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG und ist unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080147.X03Im RIS seit
03.10.2005Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012